Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG§ 6 Leistungen an Selbständige
Stand: 10.01.2020
Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 6 USG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Regensburg, 18.05.2022 – RO 1 K 20.1652Zitiert von 1
- OVG NRW, 11.04.2022 – 1 A 3059/19
- BVerwG, 16.07.2020 – 2 C 16/19
- BVerwG, 16.07.2020 – 2 C 15/19Dienstgeld für dreitägigen Reservistendienst von Freitag bis SonntagZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2010 – 4 S 3077/08
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2021 – 3 U 318/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 15.12.2020 – 8 A 118/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 – OVG 10 B 7.19
- FG Berlin-Brandenburg, 16.08.2017 – 3 K 3118/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 USG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.